Der Energieausweis

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Welchen Energieausweis Sie für Ihre Immobilie benötigen erfahren Sie hier.

Verbrauchsorientierter Energieausweis (Verbrauchsausweis)

Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der Gebäudebewohner der letzten 3 Jahre erstellt.

Bedarfsorientierter Energieausweis (Bedarfsausweis)

Der Energieausweis auf Bedarfsbasis, kurz Bedarfsausweis, berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner Größe, der verwendeten Baumaterialien und der Anlagetechnik unter Normbedingungen. Diese Werte sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner und deren Gewohnheiten.

Wann muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Der Mieter bzw. Käufer soll die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidung über den Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages zu berücksichtigen. Er muss ihn also rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen können, beispielsweise als Aushang bei der Besichtigung des Objekts. Möglich ist auch die Übersendung per E-Mail oder Fax. Die Pflicht zur Vorlage umfasst das ganze Dokument, also einschließlich Modernisierungsempfehlungen, sofern der Ausweis welche beinhaltet.

Der Vermieter muss den Ausweis spätestens bei der Objektbesichtigung vorlegen oder aushändigen. Die früher übliche Vorgehensweise, dass der Ausweis gar nicht oder nur dann vorgezeigt wird, wenn der Kauf- oder Mietinteressent ausdrücklich danach fragt, ist nicht mehr zulässig. Lediglich wenn keine Besichtigung des Objekts stattfindet, muss der Verkäufer oder Vermieter nicht von sich aus tätig werden, sondern den Ausweis erst dann vorlegen oder übersenden, wenn der Interessent ihn dazu auffordert. Dem späteren Käufer oder Mieter der Wohnung oder des Hauses muss darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises übergeben werden.

Wenn der Gebäudeeigentümer den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, gilt dies gemäß EnEV als Ordnungswidrigkeit. Der Kauf- oder Mietinteressent kann den Verstoß bei der zuständigen Behörde anzeigen. Sie ist verpflichtet, der Angelegenheit nachzugehen.

Ein Energieausweis muss allerdings nur dann vorgelegt werden, wenn das Objekt verkauft oder neu vermietet wird. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch, den Energieausweis zu sehen.

Was gilt bei Wohnungsanzeigen?

Mit der Energieeinsparverordnung 2014 wurde der Energieausweis als Informationsquelle bei der Immobiliensuche gestärkt. So müssen die wichtigsten energetischen Kenndaten des Ausweises – insbesondere der Energiebedarf oder -verbrauch und der Energieträger (zum Beispiel Öl, Gas) für die Heizung bzw. die Art der Beheizung – bereits in der Immobilienanzeige angegeben werden. Liegt ein nach dem 1. Mai 2014 ausgestellter Energieausweis für Wohngebäude mit einer Effizienzklasse vor, muss darüber hinaus auch die Klasse veröffentlicht werden. Bei älteren Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse haben, kann der Kennwert in die Klasse umgerechnet und in der Anzeige freiwillig angegeben werden. Die übrigen Angaben sind aber auch bei vor dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweisen Pflicht, wenn eine Immobilienanzeige aufgegeben wird. Da die notwendigen Daten in diesen Dokumenten nicht immer leicht zu finden sind, hat die Bundesregierung eine Arbeitshilfe für „alte“ Ausweise veröffentlicht.

Auf die Energieausweisangaben in Immobilienanzeigen darf zukünftig nur noch in Ausnahmefällen verzichtet werden, nämlich wenn es sich nicht um eine kommerzielle Wohnungsannonce handelt (zum Beispiel am schwarzen Brett einer Hochschule) oder wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige aufgegeben wird, noch kein Energieausweis für die Immobilie vorliegt.

Worauf sollten Kauf- und Mietinteressenten achten?

  • Achten Sie bereits in der Immobilienanzeige auf den Energiekennwert und die Energieeffizienzklasse! Legen Sie sich aber nicht nur auf die besten Klassen fest! Denn was bei Elektrogeräten meist der Mindeststandard ist, beschreibt bei Gebäuden wirklich das sparsamste Modell. Zur Orientierung gilt: Die Skala reicht von A+ bis H, ein Wohngebäude mit einem durchschnittlichen Verbrauch liegt in Klasse E.
  • Lassen Sie sich vom Eigentümer bzw. Vermieter den Energieausweis vorlegen! Alle Eigentümer sind bei Verkauf oder Neuvermietung von Häusern und Wohnungen dazu verpflichtet. Davon ausgenommen sind lediglich denkmalgeschützte Gebäude oder sehr kleine Häuser mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
  • Nehmen Sie auch Einblick in die Modernisierungsempfehlungen des Energieausweises und fragen Sie den Eigentümer, ob er die Maßnahmen bereits umgesetzt hat oder eine Umsetzung plant!
  • Achten Sie darauf, dass Sie bei Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises erhalten und bewahren Sie das Dokument zusammen mit den Vertragsunterlagen auf!
  • Der Ausweis soll den Vergleich der Energieeffizienz verschiedener Gebäude ermöglichen. Beachten Sie jedoch, dass Ausweise auf der Basis von Energiebedarf und Energieverbrauch beim gleichen Gebäude deutlich voneinander abweichen können! Der Verbrauchskennwert ist regelmäßig niedriger (also günstiger).
  • Eine Prognose des zukünftigen Heizenergieverbrauchs ist anhand des Energieausweises nicht unmittelbar möglich.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen